Ab wann erlöscht der eintrag im bzrg?

4 Antworten

Hi leute bei einer verurteilung 2009 zu 4 jahre bewehrung

Es kommt hier auf die Dauer der Strafe an, nicht auf die Bewährungszeit.

m internet habe ich mal bischen selber nachgeforscht und da steht irgendwas mit 10 jahre stimmt das

Was hindert dich daran, selbst ins Gesetz zu gucken? Pauschal 10 Jahre stimmt nicht.

Schau einmal hier:

http://de.wikipedia.org/wiki/Vorstrafen

Da steht u.a.:

Die Vorstrafe wird nach einer gewissen Zeit getilgt, wenn der Betroffene eine definierte Zeit lang nicht erneut verurteilt wurde, also eine neue Verurteilung zum Bundeszentralregister nicht gemeldet wurde.Die Tilgungsfrist beträgt fünf, zehn, 15 oder 20 Jahre, je nach Höhe der Strafe (siehe § 46 BZRG). Die 20-jährige Frist gilt ausschließlich bei Verurteilungen wegen eines Sexualdeliktes zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr.

Die Frist, nach der eine Straftat nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, findest Du in BZRG §34.

Die Frist, nach der Einträge im BZR gelöscht (getilgt) werden, steht in BZRG §46.

Du hast leider nicht angegeben, wegen welchem Delikt Du verurteilt wurdest und ob es sich um eine Jugendstrafe handelt. Daher bitte selber suchen:

http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/

Dank dir erstmal kein jugendstrafrecht und delikt war geldfälschung ich hab das nicht finden können da steht so vieles drin wo ich nur bahnhof versteh wie lang dauert es genau 5,10,15 jahre bis das getilgt wird danke nochmals

@tranon

OK, also Verurteilung nach regulären Strafrecht. Geldfälschung wäre StGB §146 (sollte auch im Urteil stehen, wenn Du es zur Hand hast).

Damit kann man schon genauer antworten:

a) Fristen für die Aufnahme ins Führungszeugnis

  • Falls die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe nicht mehr als ein Jahr betrug und keine weitere Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist => 3 Jahre
  • Ansonsten: 5 Jahre.

b) Fristen für die Tilgung aus dem BZR:

  • Falls die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe nicht mehr als ein Jahr betrug und keine weitere Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist => 10 Jahre
  • Ansonsten: 15 Jahre.

Die Vorstrafe wird nach einer gewissen Zeit getilgt, wenn der Betroffene eine definierte Zeit lang nicht erneut verurteilt wurde, also eine neue Verurteilung zum Bundeszentralregister nicht gemeldet wurde.Die Tilgungsfrist beträgt fünf, zehn, 15 oder 20 Jahre, je nach Höhe der Strafe (siehe § 46 BZRG). Die 20-jährige Frist gilt ausschließlich bei Verurteilungen wegen eines Sexualdeliktes zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr.