14-tägiges Widerrufsrecht gilt ab wann?

7 Antworten

das steht in den AGB deines VK

Wohl kaum, denn das Wuderrufsrecht ist abschlueßend im Gesetz (im BGB) geregelt.

Die Frist beginnt (ich gehe mal von einem Fernabsatzgeschäft aus), nachdem

  • die Ware den Empfänger erreicht hat und
  • der Käufer gem. §246 Absatz 2 informiert wurde (dies setze ich mal als gegeben voraus).

Gemäß §187 Absatz 1 BGB ist der erste Tag der Frist der auf den Zeitpunkt folgende Tag, im Beispiel also der 2. April. Der 15. April ist damit der letzte Tag der Frist, an diesem muss der Widerruf den Verkäufer erreicht haben.

Nach § 187 Abs. 1 ist der erste Tag der Frist an dem Tag, an dem das Ereignis fällt. Du beschreibst allerdings Abs. 2.

Der Fristbeginn läuft aber nach Abs. 1 un zwar dann, wenn die Ware eintrifft.

@Punky0815

Der Wortlaut des angesprochenen Absatzes 1:

Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

Das solltest Du eigentlich nicht missverstehen.

Was tatsächlich nicht richtig an meiner Antwort war, war, dass in diesem Fall tatsächlich nur der Tag der Rücksendung innerhalb der Frist erfolgen muss, nicht das Eintreffen beim Verkäufer.

Die Widerrufsfrist beginnt allgemein gemäß § 355 II 1 BGB 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung mitgeteilt wird, bzw. einen Monat, wenn sich nach § 355 II 3 BGB später zugeht.

Bei Fernabsatzverträgen (Bestellungen im Internet) gemäß §§ 312 b, 312 d II BGB muss zusätzlich zur oben genannten Widerrufsbelehrung die Ware beim Empfänger eingegangen sein.

Insofern ist für den Fristbeginn des Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften der Eingang der Ware unerheblich!

Der Fristbeginn richtet sich generell nach § 187 BGB. Hier ist es jedoch streitig ob die Frist im Widerrufsrecht nach Abs. 1, also mit tatsächlichem Eingang der Ware, oder nach Abs. 2, einen Tag später zu Laufen beginnt.

Auf jeden Fall richtet sich das Fristende nach § 188 I BGB und zwar mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

Geht man nun von dem schlechteren Fall (Fristbeginn nach § 187 I) aus, dem das LG Braunschweig bspw. folgte, beginnt die Frist am 01.04.2013 und endet am 14.04.2013 um 24:00.

Für die Fristwahrung ist jedoch das rechtzeitige Abschicken der Ware ausreichend, § 355 I 2 BGB.

Ja, ab Erhalt der Ware beginnt die Frist und der Tag des Erhalts zählt als erster Tag.

Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Mitteilung und Absendung der Sache. Die Sache muss nicht innerhalb der Frist wieder da sein. Das heißt spätestens am 14.04. muss der Widerruf dort sein und die Sache versendet werden.

Ein schriftlicher Widerruf vorab ist zwar eigentlich nicht notwendig, der rechtzeitig Versand der Sache reicht eigentlich aus und darin sollte der Widerruf liegen, aber es ist vorteilhaft im Streitfall wenn man sagen kann "Sie wussten schon nach einer Woche, dass ich von meinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht habe!".

Das Widerspruchsrecht im Fernabsatz wurde eingeführt, damit sich der Kunde sofort von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Ware überzeugen kann. Mit einer evetl Mängelhaftung hat das nichts zu tun.

Wer das dann innerhalb von 14 Tagen nicht schafft, ist selbst schuld.