Vorfahrtsregel
Gilt bei zwei gleichberechtigten Straßen , von denen eine eine Einbahnstraße ist, ein Auto (kein Radfahrer!) gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung von rechts kommt. , trotzdem rechts vor links?
5 Antworten
Das Schild „Einbahnstraße“ hebt diese Regel nicht auf.
Allgemein gilt, dass Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmern nicht zu neuen Regeln führen. Auch wenn jemand links auf der Autobahn fährt, ergibt sich NICHT die Regel, rechts zu überholen.
Danke für eure Antworten, gibt es über diesen Sachverhalt auch einschlägige Gerichtsurteile? Wäre auch interessant.
Soweit ich weiß ja. Meinte ich im Fahrschulunterricht gehört zu haben, ist aber schon fast 40 Jahre her, vielleicht hat es sich auch inzwischen geändert.
Wie dann aber bei einem Unfall die Schuldfrage ist, kann ich nicht sagen. Vermute Hauptschuld bei dem der Vorfahrt genommen hat und Teilschuld beim anderen, aber entprechende Konsequenzen für das Fahren entgegen der Einbahnstraße.
Ja, auch da gilt rechts vor links.
Siehe dieses Urteil.
Offenbar ja, offenbar gilt auch dann rechts vor links. Hier ist das Google-Rohmaterial.
Einbahnstraßen gelten oft ausdrücklich nicht für Fahrradfahrer. Wenn wir von dem Teil der Einbahnstraße sprechen, in den die Fahrzeug von der Kreuzung aus einfahren dürfen, siehst du ja nur das Schild
Am anderen Ende der Einbahnstraße könnte die Schilderkombination aber so ausssehen:
Aber das weißt du natürlich nicht. Also musst du immer schauen, ob Radfahrer (legalerweise) aus der Einbahnstraße in "verkehrter Richtung" herauskommen. Und für die gilt dann rechts-vor-links.



@wikifreak
meine Frage bezog sich ausdrücklich auf Autos, nicht Radfahrer.
Da hast du Recht. Und in der Anmerkung zu Anlage 2 Abschnitt 2 Nr. 9.1 StVO steht auch ausdrücklich "Beim Vorbeifahren an einer für den gegenläufigen Radverkehr freigegebenen Einbahnstraße bleibt gegenüber dem ausfahrenden Radfahrer der Grundsatz, dass Vorfahrt hat, wer von rechts kommt (§ 8 Absatz 1 Satz 1) unberührt. Dies gilt auch für den ausfahrenden Radverkehr." Für ein Auto natürlich nicht.
VwV-StVO zu Zeichen 220 (Einbahnstraße), Nr. 2:
Somit sollte auch beim Beginn der Einbahnstraße ersichtlich sein, dass Radfahrer in beide Richtungen freigegeben sind – gerade, um auf daraus kommende Fahrradfahrer aufmerksam zu machen.