Schilderfails
Ich entdecke immer wieder Schilderkombinationen, deren rechtliche Wirkung so nicht gewollt ist oder die gänzlich falsch sind. Hier mal ein Beispiel:
Das sind beides dauerhafte Schilder, welche an einem Mast angebracht sind. Weiterhin gibt es feste Parkplatzmarkierungen auf der Straße ab diesem Mast.
Also eigentlich ist ersichtlich, was gemeint ist. Parken eine Stunde mit Parkscheibe außer Donnerstag 12:30 – 14 Uhr.
Ganz so einfach ist es aber nicht. Zeichen 283 gilt nur auf der Straße. Demnach also nicht auf Park- und Seitenstreifen. Ein entsprechendes Zusatzzeichen fehlt.
Zeichen 283 gilt bis zur nächsten Einmündung oder ein anderes Zeichen, zum Beispiel 314 oder Bodenmarkierung, die das Parken erlauben.
In dem Fall ist das Zeichen 283 nicht nur nicht gültig, sondern wird gleich wieder durch das 314 aufgehoben. Spätestens aber durch die Bodenmarkierung.
Habt Ihr auch solche zweifelhaften Ausschilderungen gesehen?
4 Antworten
Gesehen im Sinne von "Schilderwald", ja. Ansonsten bin ich nicht tief genug in der Materie. Ich lese die Schilder und denke mir wenig dabei. Kenne sie aus der Fahrschule und beachte sie, wenns sein muss. Das wars.
Hallo,
zumindest fragwürdige, sinnfreie und nicht nachvollziehbare Kombination sehe ich tatsächlich häufiger.
Kombinationen, die sich ganz eindeutig widersprechen, sind da schon seltener, aber auch gelegentlich vorzufinden. Gerade vorrübergehende Beschilderung aufgrund von Baustellen ist teilweise katastrophal umgesetzt, was ich aber eher den ausführenden Unternehmen zurechne.
Ich frage mich schon, was da teilweise für Personen in den Behörden sitzen, die offensichtlich ganz eigene Spielregeln erdenken und sogar eigentlich untrittige Sachverhalte neu erfinden. Das zuständige Straßenbauamt meiner Großstadt ist zum Beispiel der Auffassung, Geschwindigkeitsbeschränkungen würden von einer Kreuzung oder Einmündung aufgehoben.
Zum Problem trägt aber meines Erachtens auch bei, dass sowohl StVO als auch VwV-StVO in vielen Punkten einfach zu viel Interpretationsspielraum lassen. Gesunder Menschenverstand könnte meines Erachtens dennoch viele solcher Fehltritte vermeiden.
Es ist auch grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass Bundesländer oder einzelne Behörden zusätzliche Regelungen treffen. Das darf jedoch nicht dazu führen, dass diese für Verkehrsteilnehmende un- bzw. missverständlich sind oder sogar den allgemeinen Regeln widersprechen.

"Das linke ist eigentlich ok."
Ja, man kann sich hier herleiten, was vermutlich gemeint ist. Es darf jedoch nicht die Grundlage sein, dass man jedes Mal überlegen muss, was die Behörde damit wohl sagen möchte. Und das Problem ist hier eben, dass es in Deutschland seitens der Behörden keine einheitliche "Variante" bei der Kombination von Zusatzzeichen gibt. Entsprechend der Interpretation, nach welcher die Kombinationen in meiner Gegend aufgestellt sind, dürften hier Bewohner eben nur mit Parkschein parken, was natürlich keinen Sinn ergibt. Solche Missverständnisse müssen meines Erachtens durch eine eindeutige Regelung ausgeschlossen werden. Gerichte haben zum Teil ja auch schon so geurteilt. Trotzdem schiebt man die Verantwortung offenbar den Behörden zu.
"Die Parkverbotszone macht schon Sinn. Gillt aber ohnehin nicht in Parkflächen. Also selbst wenn das Zusatzzeichen unter dem oberen Schild wäre, wär dieses sinnfrei."
In der Anlage 2 StVO steht zum eingeschränkten Haltverbot für eine Zone:
"Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind.
[...]
Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein."
Das Zusatzzeichen passt also schon, ist aber an der falschen Stelle angebracht.
Gillt aber ohnehin nicht in Parkflächen.
Dem würde ich widersprechen. Eine Haltverbotszone (Zeichen 290.1) gilt nicht nur auf der Fahrbahn:
Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind. (Nr. 2)
Allerdings steht in den Vorschriften, dass das Parken in gekennzeichneten Flächen grundsätzlich nur in Verbindung mit Parkscheibe/Parkschein erlaubt werden darf/soll(?). Das geht ja beim "normalen" eingeschränkten Haltverbot auch.
Abgesehen davon können auch innerhalb einer Haltverbotszone andere Regelungen getroffen werden (siehe mein vorheriges Zitat).
sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind
Und genau hier wird es mal wieder uneindeutig. Denn Parkplatzmarkierungen zählen zu den Verkehrszeichen, die das Parken erlauben. Also auch innerhalb einer Parkverbotszone. Daher bedarf es keinem Zusatzzeichen, welches das erlaubt. Oder?
Sehr gute Frage, das allgemeine Verständnis würde erst mal dafür sprechen. Ich dachte eigentlich, dass es da auch eine spezielle Regelung gilt, dass – wie bei der Zone – ein entsprechendes Zusatzzeichen (gekennz. Flächen) angebracht werden kann; denn bei mir im Ort gibt es so etwas auch (StreetView). Vielleicht finde ich es aber auch gerade nicht auf Anhieb.
"Denn Parkplatzmarkierungen zählen zu den Verkehrszeichen"
Das ist eben die Frage. In der Anlage 2 StVO wird es ohne die Beschriftung "Zeichen" und die entsprechende Nummer nur als "Parkflächenmarkierung" aufgeführt. Man könnte also argumentieren, dass es sich gar nicht um ein Verkehrszeichen handelt.
Aber selbst wenn es als Verkehrszeichen das Parken in einer Haltverbotszone erlaubt, kann zumindest durch das Zusatzzeichen das Parken auf diesen Flächen eingeschränkt werden, sodass es nur noch mit Parkscheibe erlaubt ist.
Ich würde behaupten, dass alles, was in Anlage 2 aufgeführt ist, auch ein Vorschriftzeichen gemäß § 41 Absatz 1 StVO ist. Alleine schon aufgrund der Tatsache, dass es ohne zusätzliches Schild etwas regelt.
kann zumindest durch das Zusatzzeichen das Parken auf diesen Flächen eingeschränkt werden, sodass es nur noch mit Parkscheibe erlaubt ist.
Ja genau, dafür macht es Sinn. Nur ohne Einschränkung ist es unnütz.
Dann haben wir hier vermutlich wieder eine Gesetzeslücke aufgedeckt :D demnach wäre das ZZ 1053-30 "Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt" ja generell überflüssig. Andererseits würde sich das Haltverbot und die Parkflächenmarkierung bei einem "normalen" Haltverbot (ohne Zone) widersprechen.
Da stellt sich mir die Frage zu deinem Beispiel, ob das rechtlich okay wäre, wenn unter dem P-Schild noch ein Zusatzzeichen mit den entgegengesetzten Uhrzeiten hängen würde, also dass klar ist, dass das nur außerhalb des Haltverbots gilt. Dann wäre es zumindest für mich so verständlich.
Also eigentlich ist ersichtlich was gemeint ist. Parken eine Stunde mit Parscheibe außer Donnerstag 12:30-14 Uhr.
So eindeutig sehe ich das nicht, denn man könnte auch interpretieren, dass man auch während des absoluten Haltverbots für eine Stunde lang parken darf. Wer weiß, ob das von der Behörde vielleicht sogar so gemeint ist? Aber andererseits: Behörden, die es hinbekommen, Verkehrszeichen und Zusatzzeichen auf deinem Schild zu kombinieren, müssten eigentlich auch in der Lage sein, das dann entsprechend richtig zu beschildern. :)
Ganz so einfach ist es aber nicht. Zeichen 283 gilt nur auf der Straße.
Hierzu noch ein bisschen Klugscheißer-Wissen: Korrekt wäre hier die Formulierung Fahrbahn. Denn Straße ist alles, was von Verkehrsteilnehmern benutzt werden kann (von Grundstück bis Grundstück), da zählt also auch der Gehweg oder sowas wie der verkehrsberuhigte Bereich dazu. Fahrbahn ist der Bereich, der nur von Fahrzeugen benutzt wird, was aber umgangssprachlich als Straße bezeichnet wird.
Da stellt sich mir die Frage zu deinem Beispiel, ob das rechtlich okay wäre, wenn unter dem P-Schild noch ein Zusatzzeichen mit den entgegengesetzten Uhrzeiten hängen würde
Ja so wäre es korrekt. Und dazu das 283 mit Zusatzzeichen "auf dem Parkstreifen"
Behörden, die es hinbekommen, Verkehrszeichen und Zusatzzeichen auf deinem Schild zu kombinieren, müssten eigentlich auch in der Lage sein, das dann entsprechend richtig zu beschildern.
Ähhhhm? .... Neee. Ich habe da noch tausend Beispiele. Stichwort Richtungspfeile und deren Missbrauch als Parkzone. Anfang und Ende von Zonen. Dann die Sache mit dem "frei".
Ähhhhm? .... Neee. Ich habe da noch tausend Beispiele. Stichwort Richtungspfeile und deren Missbrauch als Parkzone. Anfang und Ende von Zonen. Dann die Sache mit dem "frei".
Verstehe schon. :)
Und hier mal noch ein völlig nutzloses Schild. Wurde inzwischen geändert:
Ist aber ebenfalls nutzlos.
Zusatzzeichen 1000-20 ist ein Wegweiser und wird hier zur Kennzeichnung einer Parkzone Missbraucht. Genaugenommen zur Kenzeichnung Ende Parkzone. Und da kommen wir gleich zum zweiten Problem. Wo ist der Anfang? Gibt es an der Stelle nicht:
Da ist eine Mauer aber kein Schild.



Das linke ist eigentlich ok. So oder ähnlich sehe ich das oft. Könnte man sich nur streiten ob für das Zz. Bewohner ein "frei" sinnvoller wäre, da sich die Zeichen immer auf das unmittelbar darüberliegende beziehen sollen. In dem Fall die Parkscheinpflicht. Liest man das so, dass sich die Zz einzeln auf das Hauptzeichen beziehen, dann wäre das so io.
Wie gesagt sehe ich da in der StVO konkretisierungsbedarf.
Das Rechte ist Fail. Mir ist nicht bekannt, dass in Sackgassen nicht geparkt werden darf. Daher macht das Zusatzzeichen keinen Sinn. Die Parkverbotszone macht schon Sinn. Gillt aber ohnehin nicht in Parkflächen. Also selbst wenn das Zusatzzeichen unter dem oberen Schild wäre, wär dieses sinnfrei.