Ein Mörder mit guten Absichten?
Ich schaue gerade eine Serie in der es um einen Mörder geht, der Menschen tötet, die schlimme Dinge getan haben. Beispielsweise hat er einen Mann ermordet, der 3 kleine Kinder sexuell missbraucht und dann umgebracht hat.
Was haltet ihr von so einem Mörder? Bzw was sollte so ein Mörder, wenn er erwischt wird eurer Meinung nach für eine Strafe bekommen?
4 Antworten
Selbstjustiz ist nicht in Ordnung und niemand darf Richter und Henker spielen. Jeder verdient eine gerechte Gerichtsverhandlung und man bekommt dort die Strafe die man verdient und da ist es egal ob sie gerecht oder ungerecht ist. Es wurde so entschieden und das müsse die Bürger akzeptieren.
Eine richtige Gerichtsverhandlung ist oft auch hilfreich für die Opfer und deren Angehörigen und manche brauchen das um mit der Sache richtig abzuschließen. Wenn der Täter tot ist sind andere vor ihm sicher und es kann was "gut" für die Opfer sein aber der richtige Abschluss zur Sache bekommt das Opfer/die Angehörigen nicht.
Und das schlimme ist auch da: Was ist, wenn es den falschen trifft, wenn die Anschuldigungen falsch sind, die Beweise falsch/ungenau sind oder man einfach die falsche Person verdächtigt. Wenn man diese tötet hat man einen Undschuldigen getötet und das kann man nicht wieder gutmachen und dann ist man genauso schlecht wie die "Monster" die es eigentlich treffen sollte.
Auch ist es nicht gut das man dann selber zum Mörder wird denn auch, wenn die Motive "gut sein sollen" ist man dann trotzdem auch der gleichen Stufe wie jeder andere Mörder. Und daher sollten die Strafen dafür genaus sein wie bei jedem anderen der jemand ermordet hat.
Selbstjustiz.
Und Mord bleibt Mord. Da "ehrbare" Motive anzunehmen ist falsch. Moralisch, als auch juristisch.
Und der Mörder wird am Ende die Strafe bekommen für Mord, die in seinem Land dafür vorgesehen ist.
Wäre Jeder so schräg drauf, dann hätten wir Lynchjustiz ala Wilder Westen.
Mord bleibt Mord. Wer einen Mörder ermordet ist selbst nicht besser (mit ganz wenigen Ausnahmen).
Genau die gleiche Strafe wie ein "normaler" Mörder.
Selbstjustiz hat bei uns (außer in engen Ausnahmen) keinen Platz.
leider nicht. auch die Notwehr muss verhältnismäßig sein und Selbstjustiz kann keine Notwehr sein. da bringst du 2 Sachen zusammen, die nicht zusammen gehören. schade, hätte mich echt gefreut eine Ausnahme kennen zu lernen und mich selbst zu bilden.
Richtig ist, dass Notwehr keine Selbstjustiz ist. Falsch ist aber, dass Notwehr verhältnismäßig sein muss. Notwehrrecht kennt keine Verhältnismäßigkeitsprüfung (das in Kurzform, zur Langform siehe hier).
Notwehr muss verhältnismäßig sein
Der Einwand, dass eine vom regulierte und eingeschränkte Selbstjustiz keine wirkliche Selbstjustiz ist, ist durchaus berechtigt. Ich würde da aber weniger auf die Verhältnismäßigkeit abstellen und mehr auf etwa die Gegenwärtigkeit der Notwehrlage abstellen, denn hier findet die wirkliche Regulierung des Notwehrrechts statt. An die Verhältnismäßigkeit der Notwehr sind nämlich nur sehr geringe Anforderungen zu stellen:
Das folgt bereits aus der historischen Entwicklung des Notwehrrechts. Das preußische Recht kannte 1794 noch relativ strenge Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Notwehr. Man entschied sich aber 1851 bewusst dazu, diese Anforderungen aus der Norm zu nehmen, und eine relativ inhaltsgleiche Fassung der damaligen Regelung ist unsere heutige Regelung. Der Gesetzgeber hat sich also bewusst dazu entschieden, keine strengen Anforderungen mehr zu stellen, und laut Kommentar soll sich in der näheren Zukunft wohl auch nichts daran ändern.
Auch der BGH vertritt die Auffassung, dass nur geringe Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit zu stellen sind (etwa in BGH Beschl. v. 23.9.2021 – 1 StR 321/21, BeckRS 2021, 32673), nämlich dass das Notwehrrecht nur bei einem groben Missverhältnis zwischen gerettem Rechtsgut und beeinträchtigtem Rechtsgut zu versagen ist. Im Übrigen sieht der BGH in der Stufenlehre auch keine Verhältnismäßigkeitsprüfung (mehr), zu lesen im Kommentar von PD Dr. Christian Rückert zu BGH, Beschl. v. 4.8.2022 − 5 StR 175/22 (LG Hamburg) in NStZ 2023, 156.
Einzig in Art. 31 Nr. 1 lit. c des Römischen Statuts findet sich eine Notwehrregelung, in der strengere Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit gestellt werden. Allerdings ist dieser nur auf sehr wenige Verbrechen anwendbar, die eine Einzelperson kaum selbst begehen kann, vor allem nicht in einer Notwehrlage. Das führt dazu, dass die praktische Relevanz dieses Artikels gering ist und unser nationales Recht maßgeblich ist.
Nachdem das nun geklärt ist, noch eine kleine Anmerkung zu "Notwehr kann keine Selbstjustiz sein". Das ist jetzt sicherlich auch etwas eine Frage der Definition von "Selbstjustiz". Der BeckOK JugendschutzR definiert sie in § 18 Rn. 66 als "außergesetzliches Vorgehen gegen einen als rechtswidrig oder ungerecht empfundenen Zustand oder gegen ein entsprechendes Verhalten unter Missachtung oder Überschreitung der Grenzen des staatlichen Gewaltmonopols.“"
Die Notwehrlage muss immer einen rechtswidrigen Angriff beinhalten, somit ist der rechtswidrige Zustand erfüllt. Zur Überschreitung der Grenzen des staatlichen Gewaltmonopols würde ich nun anführen, dass der sich in Notwehr Befindende nach der sozialrechtlichen Komponente des dualistischen Notwehrkonzepts die Rolle des Staats ein Stück weit einnimmt, indem er an seiner statt die Rechtsbewahrungsfunktion einnimmt, und u.a. deshalb die Grenzen des staatlichen Gewaltmonopols ausnahmsweise überschreiten. Das ist also auch erfüllt. Das einzige Merkmal, dass nicht erfüllt ist, ist die Außergesetzlichkeit des Vorgehens. Die Notwehr kann das nicht erfüllen, allerdings ist fraglich, ob dieses Merkmal überhaupt so wesentlich ist, und außerdem widerspricht dieses Merkmal ja der Frage, ob es eine legale Selbstjustiz geben kann. Ich bin aber dazu bereit zu sagen, dass die Notwehr nur selbstjustiz-ähnlich ist.
welche Ausnahmen sollen das sein?