Kann man wegen "Erregung öffentlichen Ärgernisses" angezeigt und verklagt werden, wenn man auf einer öffentlichen Sex-Messe mit seiner Freundin Sex praktiziert?

19 Antworten

§ 183a StGB
Erregung öffentlichen Ärgernisses

Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.

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Ich denke der Tatbestand kann schon deshalb nicht zutreffen, weil es nicht öffentlich ist, sondern eine private Veranstaltung, auf der der Hausherr die Regeln vorgeben kann. Der kann Hausverbot erteilen, Ordnungskräfte einsetzen .. Schadenersatz fordern, wobei es wohl kaum nachvollziehbar wäre, einen Schaden nachzuweisen.

Selbst wenn man die das "öffentlich" weiter auslegt, und es vom Veranstalter nicht explizit erlaubt oder verboten wurde, dann würde es wohl schwer das "Ärgernis" festzustellen, da alle Besucher freiwillig dort waren,  Eintritt bezahlt haben, und niemand sich dort um Beten oder zum Betrachten von Landschaftbildern aufgehalten hat :-)

Eine öffentlich zugängliche Veranstaltung in einer Messehalle ist nicht privat.

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Nur weil da sexuelle Themen sind, muss man den Besuchern nicht zumuten, euch da beim Sex zu sehen. Wer will das schon?

Natürlich wäre eine Anzeige gerechtfertigt, dass erklärt sich von selbst.

Da Ihr beide aber nicht zu den Ausstellungsstücken gehört... - gehört es sich für Euch nicht, Euch zwischen den Ausstellungsstücken zu vergnügen. Wenn ich in das Guggenheim-Museum gehe, dann erwarte ich zu Recht, dort Kunstwerke betrachten zu können. Und es wäre ein großes Ärgernis, wenn dort jemand die Speisekarte der nächstgelegenen Pizzeria an die Wand gehängt hätte.

Wenn du schon mal auf einer Sexmesse gewesen wärest, wüsstest du, das dort strenge Regeln gelten.

Pornographische Darstellungen sind auch dort in den dafür vorgesehenen Orten zugelassen. Also Filme zb auf den Händlertischen.

Sex-Shows finden auf Bühnen oder in Sepaarees statt, also abgeschlossene Räumlichkeiten.

Öffentlich ausgeführter GV von Besuchern ist KEIN Bestandteil der Messe, und wird weder von Besuchern gewünscht noch von den Betreibern erlaubt.

Ob das jetzt unbedingt"Erregung öffentlichen Ärgernisses" ist, ist jetzt dahin gestellt, eine Anzeige kann es geben, ein Hausverbot ist sicher.

Eine Sexmesse ist keine Swingerparty.

Natürlich kanns da eine Anzeige geben. Dass Besucher auf dem Messegelände öffentlich Sex haben dürfte nicht so vorgesehen sein. Wenn dann gibts da ausgewiesene Bereiche.

"ausgewiesene Bereiche" ... . Du meinst damit jetzt die Besuchertoiletten ? ;-)

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@2big4u

Nein, ich meine ausgewiesene Bereiche.

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