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Wie kann ich vergessene WLAN-Kennwörter herausfinden, ohne diese zu ändern?

Tipp von PCWelt PCWelt

Bei der Erstellung eines Drahtlosnetzwerkes im eigenen Haus wird meistens zunächst nur mit einem Rechner darauf zugegriffen. Was aber, wenn nach einiger Zeit ein weiterer PC oder Laptop in das Netzwerk eingebunden werden soll, das Passwort aber verständlicherweise längst in der Versenkung verschwunden ist? Wir zeigen Ihnen, wie Sie den WLAN-Schlüssel problemlos wieder herausfinden – sogar ohne ihn ändern zu müssen.

Lösung für Windows 7 und Vista: Da das WEP/WPA-Kennwort auf dem PC mit der bestehenden WLAN-Verbindung gespeichert werden muss, können Sie diesen, solange er mit dem Standard WLAN-Assistenten von Windows eingerichtet wurde, auch wieder mit Windows-Mitteln auslesen. Öffnen Sie hierzu die Systemsteuerung und gehen Sie ins „Netzwerk und Freigabecenter“. Neben der bestehenden WLAN-Verbindung wählen Sie unter Vista „Status anzeigen“ während Sie in Windows auf „Drahtlosnetzwerkverbindung“ klicken. Anschließend gehen Sie über die „Drahtloseigenschaften“ zur Registerkarte „Sicherheit“ und aktiveren das Häkchen neben „Zeichen anzeigen“ Das Kennwort wird nun nicht mehr in Sternchen angezeigt und kann bequem ausgelesen werden.

Lösung für Windows XP: Um Ihr Kennwort unter XP wieder herauszufinden, besorgen Sie sich die Freeware Wireless Key View (http://www.nirsoft.net/utils/wireless_key.html). Nach dem Start des Analysetools finden Sie Ihr Kennwort In der Spalte „ASCII-Schlüssel“.

Gerade bei mehreren Systemen in einem WLAN-Netzwerk ist es wichtig, den Zugriff auch nur auf die gewünschten Rechner beschränkt zu lassen.

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Tipp-Ergänzungen (1)

  • 0
    Tipp-Ergänzung ADSchwarzer ADSchwarzer

    Beachtet immer bei "Wieder"Herstellungsprogrammen innerhalb der Bundesrepublik :

    > genau nachzulesen unter http://www.gesetze-im-internet.de

    § 202a Ausspähen von Daten (1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

    § 202b Abfangen von Daten Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

    § 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten (1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er

    1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder 2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,

    herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

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