Ein Grundstückseigentümer feuerte mehr als 3-mal monatlich seinen fest stehenden Kamingrill im Garten an. Der Qualm zog aufs Nachbargrundstück und räucherte das Schlafzimmer einer Nachbarin ein. Das Zimmer befand sich im dritten Stock eines Mehrfamilienhauses in neun Meter Entfernung vom Grill. Die verärgerte Frau wollte ihrem Nachbarn das häufige Grillen gerichtlich verbieten lassen. Außerdem sollte er das Grillen stets 48 Stunden vorher ankündigen.
Das Amtsgericht Westerstede schränkte die Grillfreude in den beengten räumlichen Verhältnissen ein. Die Rauch- und Geruchsbelästigung durch einen Kamingrill ist der Nachbarschaft nur begrenzt zumutbar. Deshalb darf der Nachbar nicht häufiger als 2-mal pro Monat und beschränkt auf 10-mal im Jahr grillen. Weil Grillen im Sommer aber üblich ist, muss es in der Nachbarschaft nicht vorher angekündigt werden (AG Westerstede, Beschluss vom 30. 6. 2009, Az. 22 C614/09).