Zwei freilaufende Hunde gerieten in Streit. In einer Kampfpause zog die eine Hundehalterin ihren Hund weg. In dem Moment griff der andere Hund nochmals an und biss die Frau in die Hand. Aufgrund der schweren Verletzung war sie mehrere Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben. Sie verlangte Schmerzensgeld. Über die Höhe wurde gestritten.
Das Amtsgericht München entschied, bei der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs spielt zum einen die Frage des Mitverschuldens eine Rolle. Hier ist der Frau kein Vorwurf zu machen. Da der Kampf der Hunde unterbrochen war, durfte sie eingreifen. Außerdem ist dem Verletzten die Mitverantwortung für die von seinem eigenen Vierbeiner ausgehende Gefahr anzurechnen (sog. „Tiergefahr“). Diese beträgt hier 20 Prozent, weil der Hund der verletzten Tierhalterin den anderen Hund angegriffen hat (AG München, Urteil vom 1. 4. 2011, Az. 261 C 32374/10).