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Wer haftet für die Teilnahme an Tauschbörsen?

Tipp von Rechtstipps Rechtstipps

Ohne Wissen seines Vaters hatte ein volljähriger Sohn über dessen PC 132 Musiktitel zum illegalen Download angeboten. Die Musikindustrie ging anwaltlich gegen die Urheberrechtsverstöße im Rahmen der Teilnahme an einer Tauschbörse vor. Die Anwaltskosten dafür betrugen € 3.000,-.

Laut Urteil des Landgerichts Magdeburg müssen Vater und Sohn gemeinsam diese Kosten erstatten. Auch wenn der Vater vom illegalen Treiben seines Sohnes keine Ahnung hatte und den Computer nicht selbst bedienen konnte, haftet er als Internetanschlussinhaber mit.

Ihm ist vorzuwerfen, dass er den illegalen Datentausch über seinen Internetzugang nicht verhindert hat. Dies wäre durch die Installation von Firewalls oder vergleichbaren Schutzprogrammen möglich gewesen. Dazu hätte der Mann auch fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen können (LG Magdeburg, Urteil vom 23. 3. 2010, Az. 7 O 2274/09).

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Tipp-Ergänzungen (1)

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    Tipp-Ergänzung hankor hankor

    In Anbetracht des aktuellen (12.Mai 2010 I ZR 121/08) BGH-Urteils hinsichtlich der Störerhaftung von WLAN-Betreibern erscheint diese Betrachtung mittlerweile nur noch sehr bedingt haltbar, da der BGH von einer hinreichenden Sicherung ausgeht, wenn diese den, zum Installationszeitpunkt, für den privaten Bereich üblichen Standards entsprach.

    .

    Dieser Grundsatz sollte als solcher auch auf den vorliegenden Fall übertragbar sein. Somit sollte es regelmäßig nicht mehr gefordert sein "fachkundige Hilfe" in Anspruch zu nehmen.

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