Die Voraussetzungen für Kindergeld sind im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) geregelt.
Anspruchsberechtigt sind in der Regel NUR die Eltern des Kindes, auch nach Erreichen der Volljährigkeit. Lediglich, wenn die Eltern verstorben sind oder nicht mehr erreichbar hat das Kind die Möglichkeit, selbst Kindergeld zu beantragen. Der Regelfall ist aber, daß Kindergeld nur dann gezahlt wird, wenn die Eltern den Antrag unterschreiben. Kindergeld wird in folgenden Altersstufen gezahlt (§ 2 BKGG):
Für Kinder einschließlich 17 Jahre: Immer
Für Kinder einschließlich 20 Jahre: Wenn sie arbeitssuchend gemeldet sind
Für Kinder einschließlich 25 Jahre: Wenn sie Ausbildungsplatzsuchend gemeldet sind, eine Schule besuchen oder eine Berufsausbildung machen oder die Ausbildung kurz bevor steht (4 Monate). Wehr- oder Zivildienst verlängern das Alter von 25 entsprechend um ihre Dauer.
Wenn das Kind Hartz IV bzw. ALG II bezieht, wird das Kindergeld für das Kind als Einkommen angerechnet. Anspruchsberechtigt sind aber trotzdem die Eltern, diese müssen auch den Kindergeldantrag unterschreiben. Nur, wenn die Eltern sich weigern, das Geld weiter zu leiten oder von sich aus zustimmen, kann ein sogenannter "Abzweigungsantrag" gestellt werden. Das bedeutet, daß das Kindergeld dann dem Kind direkt aufs Konto überwiesen wird. Trotzdem sind es weiterhin die Eltern, die das Kindergeld beantragen müssen.
Wenn das Kind Hartz IV bekommt, empfiehlt es sich IMMER, Kindergeld zu beantragen, auch wenn das Geld voll auf das Hartz IV angerechnet wird, da es bei einer Sanktion nicht betroffen ist. Das Kind hat somit zumindest trotz Sanktion immer das Kindergeld zur Verfügung.
wird das Kindergeld für das Kind als Einkommen angerechnet. Anspruchsberechtigt sind aber trotzdem die Eltern, diese müssen auch den Kindergeldantrag unterschreiben. (solange das Kind noch nicht volljährig ist, und noch im elterlichen Haushalt lebt)