Ein Ehepaar trat seinen Rückflug aus den Vereinigten Arabischen Emiraten nach Frankfurt/Main mit 14-stündiger Verspätung an. Von der Fluggesellschaft verlangten die Reisenden jeweils € 600,- als Ausgleichsleistung für die Flugverspätung.
Die Airline wollte diesen Betrag nicht bezahlen. Die Entschädigung entfalle, wenn ein „außergewöhnlicher Umstand“ die Flugverspätung hervorruft, für den sie nicht einzustehen habe. Hier sei ein Mitglied der Crew sei plötzlich erkrankt, weswegen die Maschine nicht starten konnte.
Das Landgericht Darmstadt folgte dieser Argumentation nicht. Die Reisenden erhalten die Ausgleichszahlung in voller Höhe, denn eine Krankheit stellt keinen "außergewöhnlichen Umstand" dar. Darauf, dass ein Mitarbeiter erkrankt, muss sich eine Airline einstellen. Anders wenn sie die Ereignisse nicht beeinflussen kann (z. B. Vulkanausbruch) oder nicht verantworten muss (z. B. Fluglotsenstreik). Hier haftet sie nicht (LG Darmstadt, Urteil vom 6. 4. 2011, Az. 7 S 122/10).