Ein Versicherungsnehmer hatte einen Handy-Schutzbrief abgeschlossen, der auch eine Diebstahlversicherung beinhaltete. Die Versicherung regelte für diesen Fall im „Kleingedruckten“, dass das Handy „im persönlichen Gewahrsam sicher mitzuführen ist“. Als dem Mann sein Mobilfunkgerät aus einer über die Schulter gehängten Handtasche in einer voll besetzten U-Bahn gestohlen wurde, verlangte er von der Versicherung Ersatz. Doch die zahlte nicht und verwies auf ihre Versicherungsbedingungen.
Das Landgericht Berlin bestätigte diese Rechtsauffassung: Ein Versicherungsunternehmen darf in den AGB seines Handy-Schutzbriefes bestimmen, dass der Versicherte sein Mobilfunkgerät „im persönlichen Gewahrsam sicher mitgeführen“ muss. Je nach Ort oder Situation ist dabei ein „gesteigerter persönlicher Gewahrsam“ notwendig (z. B. körperlicher Kontakt zum Handy oder zum Verschluss der Tasche). Missachtet der Versicherte die Sicherungsmaßnahmen, entfällt der Versicherungsschutz (LG Berlin, Urteil vom 9. 9. 2010, Az. 7 S 26/10).