Ein Gebrauchtwagenhändler steckte hinter die Scheibenwischer parkender Pkws Werbe-Visitenkärtchen mit der Aufschrift: „Wollen Sie Ihr Auto verkaufen? Dann rufen Sie uns an.“ Das nervte nicht nur die Autofahrer, sondern kam ihn auch teuer zu stehen. Denn die Stadt schickte einen Bußgeldbescheid über € 200,-. Begründung: Wer seine Werbekärtchen verteilen möchte, braucht die Erlaubnis der jeweiligen Straßenbaubehörde. Wer ohne Sondernutzungsgenehmigung loszieht, dem droht ein Bußgeld.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte dies: Das Verteilen der Kärtchen auf öffentlichen Parkplätzen stellt eine „genehmigungspflichtige Sondernutzung“ dar, denn es dient ausschließlich der Werbung. Die Grenze der freien Benutzung öffentlicher Straßen – der sogenannte „Gemeingebrauch“ von Straßen – endet dort, wo geschäftliche Interessen überwiegen (OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. 7. 2010, Az. IV-4RBs 25/10 und IV-4Ws 57/10 Owi).
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