Der Eigentümer einer Altbauwohnung reichte nach einem Wasserrohrbruch bei seiner Wohngebäudeversicherung Rechnungen in Höhe von rund 12.000 Euro ein. Darunter waren zwei Handwerkerrechnungen über knapp 2000 Euro, die nicht dem Wasserschaden geschuldet waren (hier: Austausch einer Duschwanne und zweier verrosteter Heizkörper). Diese Gegenstände waren schon vorher reparaturbedürftig gewesen. Der Eigentümer hatte den Wasserschaden als Anlass zur Komplettsanierung genommen. Der Täuschungsversuch flog auf. Der Versicherer lehnte daraufhin die gesamte Schadensregulierung ab.
Das Oberlandesgericht Celle gab ihm recht. Wer bei seiner Wohngebäudeversicherung Handwerkerrechnungen einreicht, die mit dem eigentlichen Schadensfall nichts zu tun haben, begeht eine arglistige Täuschung. Dabei kostet allein der Versuch, zu schummeln, den gesamten Versicherungsschutz. Folge: Der Versicherer muss auch für den tatsächlichen Schaden nicht aufkommen (OLG Celle, Urteil vom 25. 2. 2010, Az. 8 U 86/09).