Eine Vermieterin hatte für ihre Mieter aus der Betriebskostenabrechnung ein Guthaben in Höhe von € 185,96 berechnet. Diesen Betrag schrieb sie dem Konto der Mieter gut.
Anschließend fiel der Vermieterin auf, dass sie bei der Abrechnung die Kosten für 8.200 Liter Heizöl im Wert von € 4.613,32 nicht berücksichtigt hatte. Das teilte sie den Mietern schriftlich mit und übersandte eine korrigierte Abrechnung. Daraus ergab sich ein um € 138,08 geringeres Guthaben.
Den Differenzbetrag buchte die Vermieterin aufgrund der ihr erteilten Einzugsermächtigung vom Konto der Mieter ab. Diese waren damit nicht einverstanden und verlangten die Rückzahlung des abgebuchten Betrages.
Der Bundesgerichtshof hatte das letzte Wort in diesem Rechtsstreit. Er entschied, ein Vermieter von Wohnraum darf eine Betriebskostenabrechnung auch nachträglich zulasten der Mieter korrigieren. Das gilt selbst für den Fall, dass er ein bereits vorbehaltlos erstattetes Guthaben zurückverlangt. Denn die Erstattung stellt rechtlich kein unwiderrufliches Schuldanerkenntnis des Vermieters dar.
Folge: Die Korrektur eines sachlich begründeten Fehlers ist innerhalb der Jahresfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BGB möglich (BGH, Urteil vom 12. 1. 2011, Az. VIII ZR 296/09).