Ein Mann bewarb sich um die Teamleitung einer IT- und Kommunikationstechnik-Abteilung. Die Firma mit Sitz in Düsseldorf lud ihn zum Vorstellungsgespräch ein. Der Hamburger Bewerber reiste per Flugzeug an. Den Job bekam am Ende ein anderer. Er verlangte vom Unternehmen den Ersatz der Vorstellungskosten, unter anderem € 472,32 allein für den Flug.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf entschied, grundsätzlich muss ein potenzieller Arbeitgeber dem eingeladenen Bewerber die erforderlichen Kosten für die Fahrt zum Vorstellungsgespräch erstatten. Flugkosten werden aber nur ausnahmsweise erstattet. Etwa, wenn die zu besetzende Stelle mit regelmäßigen Flugreisen verbunden ist. Das ist bei einer Teamleitung mit bis zu fünf Mitarbeitern nicht der Fall.
Hier hätte der Bewerber ohne Weiteres per Auto oder per Bahn von Hamburg nach Düsseldorf anreisen können. Den entsprechenden Aufwand bekommt er ersetzt (hier: € 234,-; ArbG Düsseldorf, Urteil vom 15. 5. 2012, Az. 2 Ca 2404/12).