Da das Thema des öfteren im Gespräch ist und bisher seltenst befriedigend beantwortet wurde: Was passiert wenn die Versicherung pleite geht. Die sogenannte Auffanggesellschaft Protektor (führt derzeit noch ein paar Verträge und keiner weis warum die keine Überschüsse erwirtschaften bzw. wer sich die Kohle einsackt) würde keinen ernsthaften Konkurs standhalten. Nichts desto trotz sind die Anlagen sehr sicher und vielleicht sogar sicherer als bei manch einer Bank.
Der Sparanteil in der klassichen Lebens-/Rentenversicherung wird im Grunddeckungsstock z.Zt. zu mind. 2,25% verzinst.
Der Deckungsstock (Sparanteil incl. z.Zt. 2,25% Verzinsung) ist Sondervermögen und fällt im Falle des Konkurses nicht in die Konkursmasse. Sprich es müssen zunächst die Kd. bedient werden. §77, 78 VAG
In den Deckungsstock können nur vom Gesetzgeber als deckungsstockfähig anerkannte Vermögensgegenstände aufgenommen werden. § 54a VAG regelt, welche Vermögenswerte in den Deckungsstock einbezogen werden können
Die Vermögenswerte unterliegen strengen Anlagebestimmungen (§ 54 a VAG). Sie sind in ein besonderes Verzeichnis einzutragen (vgl. R 4/77, VerbAV 1977 S. 315). Sie dürfen aus dem Deckungsstock nur für bestimmte Zwecke entnommen werden (§ 77 VAG). Über sie dürfen Lebens und Krankenversicherungs Unternehmen nur mit Zustimmung des Treuhänders, der vom Aufsichtsrat bestellt wird (vgl. R 2/81, VerbAV 1981 S. 247), verfügen (§§ 7076 VAG). Aus dem Deckungsstock werden die Versicherten, deren Ansprüche in den Deckungsrückstellungen berücksichtigt sind, vor allen übrigen Konkurs gläubigem befriedigt (§§ 77, 78 VAG). Nach der aufsichtsbehördlichen Praxis sind in der Lebensversicherung dem Deckungsstock über den Betrag der Deckungsrückstellung hinaus weitere Vermögenswerte zu zuführen, um auch die in Beitrags überträge, Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und Rückkäufe, gutgeschriebene Überschußanteile ausgewiesenen An sprüche der Versicherten daraus be friedigen zu können