Seinen Hartz IV-Anspruch auszurechnen ist nix für Studierte und man muß kein Druide dafür sein. Es gibt zwar Sonderfälle, in der Regel ist es aber sehr, sehr einfach.
Hartz IV setzt sich zusammen aus dem/den Regelsätzen und der Warmmiete (außer Strom, Telefon und Kosten für Warmwasser - das sind nur ein paar Euros, deshalb bleibt das mal außen vor). Die Regelsätze sind pro Person (noch - 18.11.10):
359,- für alleinstehende mit eigenem Haushalt
323,- wenn man als Pärchen zusammen lebt
215,- für Kinder 0-6 Jahre
251,- für Kinder 7-14 Jahre
287,- für Kinder 15-25 Jahre
Hinzu zählt man die Warmmiete und die sogenannten Mehrbedarfe. Der einzige Mehrbedarf, der häufiger eine Rolle spielt, ist der für Schwangere ab der 12. SSW (61,-€) und Alleinerziehende (129,-€). Alleinerziehend ist man mit einem Kind unter 7 Jahren oder mehreren Kindern unter 16 Jahren.
Dazu 2 Rechenbeispiele:
Karlchen Müller wohnt alleine in seiner Wohnung, hat kein Einkommen und zahlt 300,-€ Warmmiete. Das macht 359,- Regelsatz + 300,- Warmmiete = Bedarf: 659,-€
Erika will sich nach einer Trennung mit ihrem Sohn Justin (7) eine Wohnung nehmen, die 450,- Warmmiete kosten soll. Wir rechnen: Erika (359,- plus Mehrbedarf Alleiinerziehende 129,-€) plus Justin (251,-€) plus Warmmiete (450,-€) = Bedarf 1189,-€
Allerdings ist es nun so, daß Erika ja noch Kindergeld für Justin erhält. Dies ist Einkommen - wie so ziemlich alle Einnahmen, die man erhält - und muß vom Bedarf abgezogen werden. Allerdings nicht das ganze Kindergeld - 30,-€ darf man für notwendige Versicherungen abziehen. Bleiben von den 183,-€ noch 153,-€ übrig. Macht also: 1189,-€ - 153,-€ = 1036,-€ Auszahlbetrag.
Das ist eigentlich schon das Wesentliche zu Hartz IV. Wenn man Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit hat, wird das "anrechenbare Einkommen" noch anders berechnet, dazu kannst Du auch meinen anderen Tipp lesen: http://www.gutefrage.net/tipp/die-einkommensanrechnung-bei-hartz-iv
Grundsätzlich gilt also: Hartz IV ist Regelsätze + Warmmiete - Einkommen
Natürlich gibt es auch immer wieder Ausnahmen, aber die sind so selten (schätzungsweise unter 10%), daß genau DIE Beschreibung es dann so kompliziert macht, daß es kein Mensch mehr versteht.
Sofern die Miete der Tiefgarage untrennbar mit der Wohnung verbunden ist, zählt sie als Kosten der Unterkunft und wird übernommen. Es kann die Auflage gegeben werden, den Stellplatz nach Möglichkeit zu vermieten.