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Renten aus Pensionskassen: Bei privater Fortführung krankenversicherungspflichtiger Versorgungsbezug

Tipp von Geldtipps Geldtipps

Am 28.9.2010 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden: Privat fortgeführte Teile einer Direktversicherung sind, wenn ein Versicherungsnehmerwechsel vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer stattgefunden hat, kein Versorgungsbezug und unterliegen damit nicht der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 229 SGB V (Az. 1 BvR 1660/08). Denn durch den Versicherungsnehmerwechsel, so die obersten Richter, sei der betriebliche Bezug nicht mehr gegeben und die Direktversicherung sei ab diesem Zeitpunkt einer privaten Versicherung, die der gleiche Versicherer auch anbietet, gleichgestellt.

Der GKV-Spitzenverband will den Beschluss des Bunderfassungsgerichtes nicht auf Pensionskassenversorgungen anwenden. Denn Pensionskassen sind anders als Versicherer Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Jetzt wird von betroffenen Rentnern geklagt: Nachdem der erste Fall eines Pensionskassenrentners mit Zeiten privater Fortführung vor dem Sozialgericht Aachen (22.05.2012, Az. S 13 KR 372/11, nicht rechtskräftig, anhängig beim LSG NRW - L Az. 5 KR 345/12) zugunsten des Rentners entschieden wurde, hat das Sozialgericht Berlin (23.05.2012, Az. S 36 KR 2042/11) nun gegen den klagenden Betriebsrentner entschieden.

Der klagende Betriebsrentner ist versicherungspflichtiges Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner. Er bezieht von der in der Rechtsform der VVaG organisierten Pensionskasse seit dem 1.12.2002 eine Rentenzahlung von derzeit €614,86 monatlich. Die der Rente zu Grunde liegenden Beiträge zur Pensionskasse zahlten in der Zeit vom 1.12.1966 bis zum 30.9.1981 der Kläger, der über die gesamte Zeit selbst Versicherungsnehmer war, zu 25% und sein damaliger Arbeitgeber zu 75%, wobei in diesem Zeitraum insgesamt Beiträge in Höhe von €11375,98 eingezahlt wurden. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zahlte der Kläger die Beiträge in der Zeit vom 1.10.1981 bis zum 31.10.2002 in Höhe von insgesamt €16169,23 vollständig selbst. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wollte der Betriebsrentner analog zur Vorgehensweise bei Direktversicherungen die Leistungen in einen privaten und betrieblichen Teil aufteilen und legte dazu eine Bestätigung der Pensionskasse vor: 58,70 % der monatlichen Rente entfielen demnach auf den privaten Teil. Das entspreche bei einer (damaligen) monatlichen Rentenzahlung von €611,80 einem beitragspflichtigen Anteil von €359,13.

Rentenleistungen, die von in der Rechtsform eines VVaG betriebenen regulierten Pensionskassen ausgezahlt werden, unterliegen auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Versorgungsbezug der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung, als sie auf Beiträgen beruhen, die der Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis unter Fortführung des Versicherungsverhältnisses selbst eingezahlt hat. Bezüge bestimmter Institutionen und aus vergleichbaren Sicherungssystemen seien grundsätzlich beitragspflichtig, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese institutionelle Abgrenzung orientiert sich allein daran, ob die Rente bzw. die einmalige Kapitalleistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird. Sie lässt Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt. Wer nur aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit Mitglied einer entsprechenden Einrichtung werden kann und dieses Recht ausübt, bedient sich für seine zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge, sondern schließt sich der betrieblichen Altersversorgung an und nutzt damit deren Vorteile. Das spricht für eine Gleichbehandlung mit den Zusatzrenten der Pflichtmitglieder, die grundsätzlich ebenfalls von diesen erworben sind. Im Unterschied zu der vom Arbeitgeber als Direktversicherung abgeschlossenen und vom Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus dem Versicherungsverhältnis als Versicherungsnehmer fortgeführten privaten Lebensversicherung wird jedoch bei einer Versicherung über eine klassische regulierte (Firmen-)Pensionskasse in der Form eines VVaG, bei dem der Arbeitnehmer grundsätzlich Mitglied und Versicherungsnehmer des Versicherungsvertrags ist, der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts nicht verlassen. Das rechtfertigt es, die Rente aus einer solchen Pensionskasse auch weiterhin in Abgrenzung zur privaten Lebensversicherung als Versorgungsbezug anzusehen.

Pensionskassenrentner, egal ob sie eine Rente von einer regulierten oder deregulierten Pensionskasse beziehen, mit Zeiten der privaten Fortführung sollten in jedem Fall mit Hinweis auf die laufenden Verfahren Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid ihrer Krankenkasse einlegen. Denn die Verjährungsfrist beträgt vier Jahre. Wir gehen davon aus, dass auch diese Streitfrage bis zum Bundessozialgericht oder sogar bis zum Bundesverfassungsgericht hochgetrieben wird.

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Tipp-Ergänzungen (1)

  • 0
    Tipp-Ergänzung Schlaflabor Schlaflabor

    Konsequenz: Wenn schon bAV, dann Direktversicherung wählen. Pensionskassen meiden, wenigstens solange wie die o.g. Sache nicht endgültig entschieden ist.

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