Ein Ehepaar reiste einen Monat lang durch Südamerika. Nach 14 Tagen musste der Mann für fünf Tage ins Krankenhaus. Seine Frau blieb bei ihm. Nach seiner Entlassung setzten die beiden ihre Reise fort.
Infolge des Klinikaufenthaltes konnten die Urlauber einige der gebuchten Übernachtungen nicht nutzen und an einigen Ausflüge nicht teilnehmen. Die Kosten dafür verlangten sie von der Reiseversicherung erstattet. Doch die Versicherung zahlte nicht, weil eine Reiseunterbrechung nicht versichert sei.
Das Amtsgericht München stellte sich auf die Seite der Versicherung. Versichert ist nur der Reiseabbruch, also die plötzliche und vorzeitige Beendigung einer Reise.
Nicht versichert ist jedoch der Fall einer Unterbrechung der Reise, die also vorläufig eingestellt und später wieder aufgenommen wird (AG München, Urteil vom 10. 12. 2009, Az. 223 C 27643/09).
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