Eine Pkw-Fahrerin fuhr stadtauswärts, während stadteinwärts eine Radlerin unterwegs war. Diese wechselte plötzlich vom Radweg auf einen Fußgängerüberweg, um die Straße zu überqueren. Dort wurde sie von dem Auto leicht erfasst.
Das Landgericht Frankenthal entschied: Radfahrer, die Fußgängerüberwege radfahrend (nicht schiebend) benutzen, sind im Unrecht. Sie haben unabhängig von ihrer Fahrgeschwindigkeit anders als Fußgänger auf einem Zebrastreifen keinen Vorrang. Wollen sie radfahrend einen Zebrastreifen überqueren, sind sie gegenüber dem Kraftverkehr wartepflichtig.
Folge: Wer mit seinem Rad einen Zebrastreifen fahrend überquert, trägt beim Zusammenstoß mit einem Auto eine erhebliche Mitschuld (hier: 50 %). Denn Zebrastreifen dürfen auch von Radlern nur wie ein Fußgänger genutzt werden. Und das heißt: Schieben! (LG Frankenthal, Urteil vom 24. 11. 2010, Az. 2 S 193/10).
Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass in dieser Konstellation im Einzelfall auch eine Alleinschuld des Radfahrers gegeben sein kann, wenn sich der Unfall für den Pkw-Fahrer als unvermeidbar herausstellt.
Wenn Sie mehr über die rechtliche Seite des Radfahrens wissen wollen, informieren Sie sich anhand unseres RechtsBeraters „Rechtstipps“ (www.rechtstipps.de).
Ich denke die sind wie Füßgänger zu behandeln.
Das vermute ich auch, aber ich hatte gehofft, dass "Rechtstipps" sich selbst noch dazu äußern würde...