Ein Internethändler bot ein Verpackungsgerät versehentlich zum falschen Preis an. Ein Kunde orderte acht Geräte. Der Anbieter verschickte eine Bestellbestätigung, lieferte aber statt der Geräte nur Ersatzakkus. Der Käufer bestand auf der Lieferung der Geräte zum günstigen Preis. Der Händler weigerte sich. Es sei kein wirksamer Kaufvertrag über die Geräte zustande gekommen.
Das beurteilte das Amtsgericht München ebenso, denn zum Vertragsschluss gehören immer zwei: Einer, der ein Kaufangebot macht, und einer, der es annimmt. Das gilt auch für Online-Verträge.
Dabei gilt das Angebot einer Ware in einem Internetshop rechtlich nicht als Angebot, sondern es liegt erst in der Bestellung des Käufers. Der Vertrag wird also erst wirksam, wenn der Händler die Bestellung annimmt. In einer Bestellbestätigung liegt aber keine Annahme. Denn sie bestätigt lediglich den Eingang der Bestellung.
Auch durch Warenlieferung kann ein Angebot angenommen werden. Allerdings führt sie nur zum Vertragsschluss, wenn das richtige Produkt geliefert wird. Nicht so hier, wo Akkus statt Verpackungsgeräte geliefert wurden (AG München, Urteil vom 4. 2. 2010, Az. 281 C 27753/09).