9

Nicht bestellte Warensendungen brauchen Sie nicht zu bezahlen

Tipp von Rechtstipps Rechtstipps

Ein Online-Münzhändler schickte einem Mann unverlangt eine Medaille zu. Der Anbieter berief sich dabei auf ein knapp 2-minütiges Verkaufsgespräch am Telefon, in dem der Kunde angeblich über Ware, Versand und Kosten informiert wurde. Der hörbehinderte Mann bestritt die Bestellung.

Das Landgericht Hildesheim stufte das Verhalten des Münzhändlers als „unzumutbare Belästigung“ des Kunden ein. Dieser wurde von dem Anruf aus einem Call-Center überrumpelt und zum Kauf gedrängt. Ein solches Geschäftsgebahren ist wettbewerbswidrig. Der Versand nicht bestellter Ware ist unzulässig. Der Kunde grundsätzlich zu nichts verpflichtet (LG Hildesheim, Urteil vom 5. 5. 2010, Az. 11 O 42/09).

Haben Sie als Verbraucher nicht bestellte Ware erhalten, müssen Sie in der Regel die Sendung weder aufbewahren noch zurückschicken. Anders etwa bei einem offensichtlichen Missverständnis (z. B. landet eine Warensendung beim falschen Adressaten). Wann es ausnahmsweise doch „handeln“ heißt, erfahren Sie in unserem RechtsBerater „Rechtstipps“ (www.rechtstipps.de).

mehr Tipps
Diesen Tipp

Verwandte Tipps

Verwandte Fragen

Noch nicht den richtigen Rat gefunden?

Einfach und schnell viele hilfreiche Ratschläge von Deutschlands aktivster Ratgeber-Community erhalten!

Einfach und schnell einen Tipp erstellen und Ihren guten Rat mit anderen teilen!

Einfach und schnell ein Video hochladen und anschaulichen Rat an alle geben!