Ein Online-Münzhändler schickte einem Mann unverlangt eine Medaille zu. Der Anbieter berief sich dabei auf ein knapp 2-minütiges Verkaufsgespräch am Telefon, in dem der Kunde angeblich über Ware, Versand und Kosten informiert wurde. Der hörbehinderte Mann bestritt die Bestellung.
Das Landgericht Hildesheim stufte das Verhalten des Münzhändlers als „unzumutbare Belästigung“ des Kunden ein. Dieser wurde von dem Anruf aus einem Call-Center überrumpelt und zum Kauf gedrängt. Ein solches Geschäftsgebahren ist wettbewerbswidrig. Der Versand nicht bestellter Ware ist unzulässig. Der Kunde grundsätzlich zu nichts verpflichtet (LG Hildesheim, Urteil vom 5. 5. 2010, Az. 11 O 42/09).
Haben Sie als Verbraucher nicht bestellte Ware erhalten, müssen Sie in der Regel die Sendung weder aufbewahren noch zurückschicken. Anders etwa bei einem offensichtlichen Missverständnis (z. B. landet eine Warensendung beim falschen Adressaten). Wann es ausnahmsweise doch „handeln“ heißt, erfahren Sie in unserem RechtsBerater „Rechtstipps“ (www.rechtstipps.de).