Neue "arbeitnehmerfreundliche" Rechtsprechung bei Urlaub trotz Krankheit
BAG vom 24.03.2009 >Aktenzeichen 9 AZR 983/07
Bisher hieß es:>>> der Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraumes nicht erfüllt werden kann.
>Konnte der Arbeitnehmer keinen Urlaub nehmen, weil er erkrankt war und ihn deswegen nicht bis Ende März des Folgejahres nehmen konnte, war der Urlaub verfallen. Hatte er Anspruch auf Urlaubsgeld, war auch dieses verfallen.
>Nach neuester Rechtsprechung ist dieser Anspruch zu gewähren. Urlaub - und auch das Urlaubsgeld – gehen zukünftig nicht verloren, sondern bleiben dem Arbeitnehmer in vollem Umfange erhalten.
Vorgeschichte>>>
Klägerin erkrankte im Juni 2006 und war bis August 2007 durchgehend arbeitsunfähig. Sie verlangte von Ihrem Arbeitgeber die Abgeltung der Urlaubsansprüche für die Jahre 2005 und 2006.Dieser stützte sich auf den Paragraphen § 7 Abs. 3 und 4 BurlG und wies es ab. Die Auslegung von § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG durch deutsche Gerichte erhält nun eine neue Definition
Nach neuer Ansicht des BAG erlöschen Ansprüche auf Abgeltung des gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs nicht
http://www.anwalt24.de/rechtsanwalt/davor-prtenjaca-8412159/blog/15/5276/neue-quotarbeitnehmerfreundlichequot- rechtsprechnung-des-bag-zum-urlaubsrechturlaubsabgeltung
Tatsache ist aber, das 2 >24 Tage Urlaubstagsanspruch, die vielleicht ein erkrankter Arbeitnehmer beansprucht, wenn er wieder an seinen A.platz zurückkehrt, den Arbeitgeber bewegen könnte ihn wegen langandauernder Krankheit zu kündigen.
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ergänzend > http://www.anwalt24.de/rechtsanwalt/eghard-teichmann-61219/blog/15/5123/urlaub-trotz-krankheit