Eine nachträglich eingebaute Anhängerkupplung muss nicht von TÜV abgenommen werden, wenn der Hersteller aus der EU ist.
Zulassungsbestimmungen [Bearbeiten] In Deutschland muss eine nachträglich angebrachte Anhängerkupplung, die keine EU-Zulassung hat, von einem amtlich anerkannten Sachverständigen überprüft und abgenommen werden.
Die Voraussetzungen für einen abnahmefreien Anbau der AHK nach § 19 Abs. 3 STVZO sind im Einzelnen in Deutschland wie folgt:
Die AHK muss eine EU-Zulassung haben (Prüfzeichen mit e beginnend). Die zulässige Anhängelast ist anhand des D-Wertes der Anhängerkupplung zu überprüfen. In Österreich ist die Zulassung davon abhängig, ob bereits eine Vorrichtung im Typenschein eingetragen ist oder nicht. Nur wenn keine eingetragen ist, muss sie von der Überprüfungsstelle der jeweiligen Landesregierung überprüft und eingetragen werden.
Quelle: Wikipedia