Zwei Nachbargrundstücke waren durch eine Gartenmauer voneinander getrennt. Der eine Nachbar brachte auf seiner Seite eine Sonne und einen Salamander aus Metall an. Seiner Nachbarin gefiel dies nicht. Sie verlangte von ihm, die Verzierungen zu beseitigen, schließlich gehöre die Mauer ihr.
Das Amtsgericht München versagte den Beseitigungsanspruch. Es liegt keine gegenwärtige Beeinträchtigung vor. Die beiden Ornamente sind so angebracht, dass die Nachbarin sie nicht sehen kann. Auch das Argument, die Wand gelegentlich streichen lassen zu wollen und dann möglicherweise auf den Widerstand des Nachbarn zu treffen, der die Verzierung nicht entfernt will, ließ der Richter nicht gelten.
Fazit: Obwohl die Frau Eigentümerin der Gartenmauer ist, trifft sie hier eine sogenannte Duldungspflicht (AG München, Urteil vom 15. 7. 2010, Az. 281 C 17376/09).