Ein Urteil des Landgericht Hamburg macht vermutlich den Weg für Mieter frei, die sich durch den Zigarettenrauch des Nachbarn belästigt fühlen und die Miete kürzen möchten. Denn nach dem nun gesprochenen Urteil des Landgerichts Hamburg das jetzt erst rechtskräftig wurde, hat ein Mieter eines Mehrfamilienhauses die Möglichkeit, die Miete zu mindern und zwar für den Fall, dass der andere Mieter auf dem Balkon seiner eigenen darunterliegenden Mietwohnung oder Eigentumswohnung von Morgens bis Abends permanent raucht. Die Richter stellten fest, dass dies eine erheblich geminderte Gebrauchstauglichkeit der Wohnung dar stellt, die den Mieter abschließend zu einer Minderung um die 5% berechtige.
Denn werden vom frühen Morgen bis spät in die Nacht stündlich durchschnittlich zwei bis drei Zigaretten geraucht, stellt dies nach Auffassung der Richter des Landgerichts Hamburg eine erhebliche Störung der vertraglich vorausgesetzten Gebrauchstauglichkeit der nachbarlichen Wohnung dar, so dass eine Mietminderung um 5 Prozent berechtigt ist.
Der Sachverhalt
Der Zigarettenrauch vom Balkon unter der Wohnung zieht nach oben und verfängt sich im Dach und dringt bei geöffnetem Fenster in die obere Wohnung des Mieters ein. Der Mieter der oberen Wohnung kann den Rauch jedoch dann nicht einmal durch längeres Lüften wieder entfernen, weil er zu jeder Zeit damit rechnen muss, dass neuer Rauch von unten heraufsteigt. Dies ist nach Absicht des Landgerichtes nicht zu tolerieren.
Der Vermieter wollte nach eigener Aussage jedoch hingegen eine Mietminderung nicht in Betracht ziehen. Seine Argumentation, es könne von ihm nicht erwartet werden, dass er dem Rauchverhalten des Mitmieters entgegen wirkt wurde vom Gericht nicht anerkannt.
Die Entscheidung
Bislang hat der Bundesgerichtshof (BGH) nur die Frage entschieden, ob der Vermieter selber eigene Schadensersatzansprüchen gegen den rauchenden Mieter hat (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2006 - VIII ZR 124/05 = NJW 2006, 2915). Dies hat sich nun mit dem Urteil des Landgerichtes in der Rechtsprechnung geändert.
Hier geht es aber um das Verhältnis zwischen Vermieter und einem anderen Mieter.
Bei 20 bis 24 Zigaretten pro Tag hielt das Landgericht Hamburg eine Minderungsquote von 5 Prozent für angemessen.
"Das würde durch die Instanzen niemals Bestand haben..."
Hört sich eher nach Hellseherei an, als nach fundierten juristischen Kenntnissen...
... genauso wie die Auslegung des genannten Urteils des Tippgebers auch. Aus einem einzelnen Landgerichtsurteil eine zukünftige Rechtsprechung ableiten zu wollen, ist schon mehr als verwegen...