Nach dem Gesetz ist der Vermieter verpflichtet, die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzuzahlen. Voraussetzung ist aber, dass die Kaution nicht mehr zur Sicherung von Ansprüchen benötigt wird. Konkret: ist der Vermieter nicht schon bei Rückgabe der Wohnung automatisch verpflichtet, die Kaution auszuzahlen. Vielmehr hat er hierfür eine angemessene Zeit, in der er entscheiden kann, ob er die Kaution noch zum Ausgleich von Ansprüchen benötigt.
Welche Zeitspanneihm hierfür zusteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Frist kann sechs Monate und mehr betragen. Bis sechs Monte nach Beendigung des Mietverhältnisses kann er nämlich Schadensersatzansprüche geltend machen.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Vermieter die Kaution bzw. einen angemessenen Teil im Fall einer noch ausstehenden Nebenkostenabrechnung sogar bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist einbehalten. Da zu den Ansprüchen des Vermieters, die durch die Kaution gesichert sind, auch Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen gehören, können er Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution hierfür so lange zurückbehalten, bis er über die Nebenkosten abgerechnet hat. Dies setzt allerdings voraus, dass noch eine Nachforderung zu erwarten ist.
Quelle: Vermietertelegramm 05.06.2008