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Mieterhöhung ist nur mit beiliegendem Mietspiegel gültig!

Tipp von lailaberlin am 30.05.2008 um 21:33 Uhr

Man muss eine Mieterhöhung nicht einfach so hinnehmen: sie ist nur gültig, wenn zu dem Verweis auf den örtlichen Mietspiegel - falls dies die Begründung ist- dieser auch beiliegt. Dazu gibt es ein Urteil vom Landgericht Wiesbaden unter 2 S 26/07, auf das man sich berufen kann und sollte!


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Kommentare / Persönliche Erfahrungen


anonym
kommentiert von Obelhicks am 30. Mai 2008 22:01

das ist keine Frage. damit bist du hier falsch. Im übrigen ist es im Gesetzt zur Regelung der Miethöhe bestimmt. Ein LG-Urleil allein bestimmt nicht die Rechtsprechung. Nicht umsonst sind Mietspiegel bei verläßlichen Institutionen wie Gemeindeverwaltung, Mieterverein und Haus- und Grundbesitzerverein erhältlich. Andernfalls wäre es wohl zu verlockend für einen Vermieter etwas "falsch abzukopieren". Der erste Mietspiegel für Krefeld, an dem ich mitarbeiten durfte, hatte nach meiner Erinnerung über 10 Seiten. Davon treffen für eine bestimmte Wohnung immer nur Teile zu.


pacole1
kommentiert von pacole1 am 30. Mai 2008 23:35

Obelhicks,das sollte ja gar keine Frage sein, sondern ein Tip


Xy ‹^^› ///(•¿•)\\\ ‹^^›
kommentiert von Xy ‹^^› ///(•¿•)\\\ ‹^^› am 30. Mai 2008 23:49

Eine Mieterhöhung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen und ist unwirksam, wenn in dem Schreiben zur Begründung auf den örtlichen Mietspiegel nur verwiesen wird.

Ist dieses Vergleichsdokument nicht ohne weiteren Aufwand zugänglich, muss es dem Brief des Vermieters beiliegen.

Das hat das Landgericht Wiesbaden in einem aktuellen Urteil (Az. 2 S 26/07) entschieden.


da in den meisten städten-und gemeindeverwaltungen und auch im internet die mietspiegel ohne aufwand eingesehen werden können, ist dieses urteil wohl nicht allgemeinverbindlich.

außerdem, wie Obelhicks schon sagt, es handelt sich um ein urteil eines landgerichtes...




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