Man muss eine Mieterhöhung nicht einfach so hinnehmen: sie ist nur gültig, wenn zu dem Verweis auf den örtlichen Mietspiegel - falls dies die Begründung ist- dieser auch beiliegt. Dazu gibt es ein Urteil vom Landgericht Wiesbaden unter 2 S 26/07, auf das man sich berufen kann und sollte!
das ist keine Frage. damit bist du hier falsch. Im übrigen ist es im Gesetzt zur Regelung der Miethöhe bestimmt. Ein LG-Urleil allein bestimmt nicht die Rechtsprechung. Nicht umsonst sind Mietspiegel bei verläßlichen Institutionen wie Gemeindeverwaltung, Mieterverein und Haus- und Grundbesitzerverein erhältlich. Andernfalls wäre es wohl zu verlockend für einen Vermieter etwas "falsch abzukopieren". Der erste Mietspiegel für Krefeld, an dem ich mitarbeiten durfte, hatte nach meiner Erinnerung über 10 Seiten. Davon treffen für eine bestimmte Wohnung immer nur Teile zu.
Obelhicks,das sollte ja gar keine Frage sein, sondern ein Tip

Eine Mieterhöhung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen und ist unwirksam, wenn in dem Schreiben zur Begründung auf den örtlichen Mietspiegel nur verwiesen wird.
Ist dieses Vergleichsdokument nicht ohne weiteren Aufwand zugänglich, muss es dem Brief des Vermieters beiliegen.
Das hat das Landgericht Wiesbaden in einem aktuellen Urteil (Az. 2 S 26/07) entschieden.
da in den meisten städten-und gemeindeverwaltungen und auch im internet die mietspiegel ohne aufwand eingesehen werden können, ist dieses urteil wohl nicht allgemeinverbindlich.
außerdem, wie Obelhicks schon sagt, es handelt sich um ein urteil eines landgerichtes...