Mieter müssen Schönheitsreparaturen erledigen, wenn dies im Mietvertrag wirksam vereinbart wurde, z. B. durch die Formulierung "Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen". Diese müssen fachgerecht durchgeführt werden, allerdings keinen DIN-Maßstab nachweisen.

Sei mir nicht böse, aber der Tip ist doch nun absolut überflüssig. Klar muß man sich an das halten, wozu man sich vertraglich rechtswirksam verpflichtet hat. Dann könnte man auch als Tip geben "ein Verkäufer muß bei einem rechtswirksamen Verkauf die Ware dem Käufer aushending und im Gegenzug muß der Käufer den vereinbarten Preis an den Verkäufer richten."
Nicht alles was in Verträgen steht ist auch wirksam.Gerade wenn es um Renovierung geht gibt es dazu aussagekräftige Urteile.
Zitat Deutscher Mieterbund -Mietrecht aktuell:
Automatisch muss kein Mieter bei Auszug die Wohnung renovieren. Nach dem Gesetz sind Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters. Nur wenn im Mietvertrag eine wirksame Schönheitsreparaturklausel vereinbart ist, muss der Mieter renovieren.
Unter Schönheitsreparaturen oder Renovierung versteht man alles, was sich beim normalen Wohnen im Laufe der Zeit abgenutzt hat und in der Regel mit Farbe, Tapete und etwas Gips erneuert werden kann. Dazu gehört: Tapezieren von Wänden und Decken, Anstreichen oder Kalken von Wänden und Decken, Streichen der Heizkörper, einschließlich der Heizungsrohre, Streichen der Türen innerhalb der Wohnung, Streichen der Fenster von innen und Streichen der Wohnungstür von innen.
Unwirksam sind Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter verpflichten, unabhängig von der Wohndauer zu renovieren, immer nach seinem Auszug zu renovieren, oder die zusätzlich das Auswechseln von Teppichböden, die der Vermieter verlegt hat, oder das Abschleifen und Versiegeln von Parkettfußböden verlangen.
Grundsätzlich soll der Mieter nicht mehr Schönheitsreparaturen durchführen oder bezahlen, als er selbst abgewohnt hat. Der Bundesgerichtshof hat bestimmte Renovierungsfristen "abgesegnet". Mietvertragsklauseln, die bestimmen, dass der Mieter Küche, Bäder und Duschen alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und andere Nebenräume alle sieben Jahre renovieren muss, sind nur wirksam, wenn sie nicht als starre und feste Fristen formuliert sind.
Die Frist beginnt mit dem Einzug bzw. der letzten Mieterrenovierung zu laufen. Zieht der Mieter vor Ablauf dieser Fristen aus, muss er gar nicht renovieren.
Zulässig können auch Mietvertragsklauseln sein, die für derartige Fälle so genannte Abgeltungsklauseln festschreiben. Hier kann bestimmt werden, dass der Mieter bei Auszug anteilige Renovierungskosten tragen muss, obwohl die im Fristenplan vorgesehenen Zeiten noch nicht abgelaufen sind. Voraussetzung ist, zum Beispiel, dass die eigentliche Renovierungsklausel im Vertrag wirksam ist. Auch hier dürfen keine starren Fristen vorgegeben werden.
Ja dann habe ich doch gleich mal eine frage dazu. Und zwar bin ich in einer Wohnung gewesen, zwecks einer Weiterbildung und hatte diese als Zweitwohnsitz angemeldet. War auch nur unter der Woche dort, an den Wochenenden und in den Ferien war ich immer in der anderen Wohnung. Eingezogen bin ich im Sep.07 und bin ende Juni 08 aus der Wohnung ausgezogen allerdings, wegen der Kündigungsfrist noch bis einschließlich Sep. die Miete bezahlt. Ich hatte in der Wohnung eine Küche einbauen lassen und als ich sie ausgebaut hatte, habe ich die Löcher die durch meine Küche verursacht worden sind wieder geschlossen. Allerdings waren von den Vormietern schon einige Bohrlöcher vorhanden und ich habe diese nicht geschlossen, die Küche war auch nicht in einem einwandfreiem zustand als ich eingezogen bin. jetzt meinte der Vermieter das er auf meine Kosten die Küche renovieren lassen muss. und im Wohnzimmer ist an der Stelle wo die Uhr gehangen ist ein leichter Schatten deshalb müsse er auch dies auf meine kosten richten lassen. Ist das denn ok was er da vor hat? Schon alleine deshalb weil ich ja auch nicht einmal ein Jahr in der Wohnung gewohnt hatte.