Grundsätzlich gilt: Die Kosten zur Beseitigung einer Rohr- oder Abflussverstopfung in einem Mietshaus sind keine Betriebskosten. Deshalb darf der Vermieter diese Kosten auch nicht in seiner jährlichen Betriebskostenabrechnung geltend machen. Die Mieter müssten die Kosten einer Rohrreinigung auch nicht zahlen, wenn in den Mietverträgen geregelt ist, dass sich bei einer Verstopfung des Hauptrohres der Abwasserleitung alle Mieter anteilig an den Beseitigungskosten beteiligen müssen. Eine derartige Klausel ist nämlich unwirksam.
Nur wenn einer der Mieter nachweislich für eine Abflussverstopfung verantwortlich ist, kann der Vermieter von ihm die Reinigungskosten ersetzt verlangen. Er müsste allerdings beweisen, dass ein bestimmter Mieter den Schaden verursacht hat und beispielsweise, wie in diesem Fall, Papierwindeln oder Katzenstreu in die Toilette geworfen hat.
(Quelle: Vermietertelegramm 12.06.2008)