Ein Ehepaar hatte eine Karibik-Kreuzfahrt, die in Fort Lauderdale beginnen sollte, und davon getrennt zwei Flüge in die USA gebucht. Nach einem Vulkanausbruch auf Island fielen diese Flüge aufgrund eines behördlichen Flugverbotes aus. Die Reisenden konnten somit nicht zum Ausgangspunkt der gebuchten Kreuzfahrt gelangen. Deshalb kündigten sie den Reisevertrag, woraufhin der Veranstalter der Kreuzfahrt 90 % des Reisepreises verlangte.
Der Bundesgerichtshof entscheid zugunsten der Urlauber: Reisende dürfen eine gebuchte Kreuzfahrt auch dann kostenlos stornieren, wenn zwar die Kreuzfahrt an sich stattfinden kann, die gesondert gebuchten Flüge zum Startpunkt der Reise aber wegen eines behördlichen Flugverbots gestrichen werden (z. B. wegen einer Aschewolke nach einem Vulkanausbruch). Hier liegt ein Fall „höherer Gewalt“ vor (BGH, Urteil vom 18. 12. 2012, Az. X ZR 2/12).
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