Betriebsbedingte Kündigungen müssen immer begründet werden. Arbeitgeber müssen nachweisen können, daß inner- und außerbetriebliche Ursachen den Wegfall des Arbeitsplatzes unumgänglich machen. Aber: Umsatzrückgang ist kein Kündigungsgrund. Arbeitsgericht Iserlohn - Az: 5 Sa 224/05