Ein Fußgänger wurde von einer Wasserfontaine erfasst, als ein Autofahrer bei Tauwetter durch eine riesige Wasserlache auf der Fahrbahn fuhr. Die Kleidung des Mannes wurde dabei verschmutzt. Er verlangte vom Fahrer die Reinigungskosten erstattet. Schließlich habe dieser den Schaden verursacht. Wäre er Schritttempo gefahren, hätte es nicht gespritzt.
Das Landgericht Itzehoe lehnte den Schadensersatzanspruch ab. Fußgänger müssen damit rechnen, bei Regen- oder Tauwetter von Spritzwasser erfasst zu werden. Sie müssen sich vor Schaden selbst schützen und geeignete Kleidung tragen. Ein Autofahrer, der eine Pfütze auf der Straße nicht in Schrittgeschwindigkeit durchfährt, haftet jedenfalls nicht für die Reinigung der verschmutzten Kleidung (LG Itzehoe, Beschluss vom 24. 2. 2011, Az. 1 S 186/10).
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