Kassenpatienten haben bei schweren Erkrankungen in Ausnahmefällen und nach Einzelfallprüfung Anspruch auf alternative Behandlungsmethoden, die nicht von der Kasse zugelassen sind. Voraussetzung ist, daß es eine naheliegende Aussicht auf Heilung bzw. eine positive Wirkung auf den Heilungsverlauf gibt. Weiterhin darf keine anerkannte medizinische Therapie zur Verfügung stehen. Bei multipler Sklerose kann das z.B. dazu führen, daß die Kasse die Kosten für ein Medikament übernehmen muß, das nicht offiziell zugelassen ist. Sozialgericht Itzehoe - Az: L 5 KR 28/06