Ist eine Person als geringfügig Beschäftigte angestellt, können 10 Prozent der Aufwendungen, maximal aber 510 Euro, angerechnet werden. Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten werden 12 Prozent der Kosten, maximal aber 2400 Euro, mit der Steuer verrechnet. Wenn ein Pflegedienst für jemanden mit Pflegestufe I bis III in Anspruch genommen wird, können 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 1200 Euro abgesetzt werden. Die Leistungen der Pflegeversicherung müssen aber vorher abgezogen werden.