GEZ-Mitarbeiter betraten wiederholt und unangemeldet ein Ladenlokal. Der Grundstückseigentümer und Ladenbesitzer fühlte sich dadurch belästigt und gestört. Er erteilte den Gebührenfahndern ein generelles Hausverbot, das er per Post an die GEZ schickte. Trotzdem tauchten weitere GEZ-Mitarbeiter immer wieder auf.
Die dagegen gerichtete Unterlassungsklage hatte Erfolg. Ein Grundstückseigentümer hat das Recht zu bestimmen, wer sein Grundstück betritt. Er darf pauschal gegenüber der GEZ ein zeitlich unbefristetes Hausverbot aussprechen (z. B. durch ein einfaches Schreiben). Das Verbot wirkt gegenüber sämtlichen Gebühren-Fahndern. Diese dürfen in der Folge das Grundstück zum Zweck des Einzugs von Rundfunkgebühren nicht mehr betreten (AG Bremen, Urteil vom 23. 8. 2010, Az. 42 C 43/10).
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