Ein Rodler verklagte die Stadt Bochum auf Schadensersatz. Er war beim Schlittenfahren im Stadtpark über einen Mauerabsatz gestürzt und verletzte sich dabei. Er machte die Stadt für den Unfall verantwortlich. Sie habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, weil sie weder auf die gefährlichen Stellen des Rodelhanges hingewiesen noch den Hang fürs Rodeln gesperrt habe.
Das Oberlandesgericht Hamm schrieb dem Wintersportler ins Stammbuch: Rodeln erfolgt weitgehend auf eigene Gefahr. Wer sich auf einen Schlitten setzt, muss selbst aufpassen. Ein Rodler darf sich insbesondere nicht darauf verlassen, dass ein Hang durchgängig befahrbar ist. Zumal es sich hier um ein Gelände im Stadtpark handelt, das nicht in erster Linie als Piste konzipiert ist (OLG Hamm, Urteil vom 3. 9. 2010, I-9 U 81/10).