Eine Kundin ließ sich beim Friseur die Haare färben und die Spitzen schneiden, dabei sollte das Deckhaar ausdrücklich nur einen halben Zentimeter gekürzt werden, da die Frau sehr feines Haar hatte. Die Kundin beobachte den Haarschnitt und erhob kein Einwände. Zwei Tage später reklamierte sie jedoch, die Haare seien zu kurz geschnitten und man könne ihre Kopfhaut sehen. Sie verlangte Schmerzensgeld.
Vor dem Amtsgericht München ging sie jedoch leer aus. Schmerzensgeld gibt es nach einem misslungenen Friseurbesuch nur in Ausnahmefällen, etwa wenn infolge der Haarbehandlung dauerhafte Schäden am Haar oder der Kopfhaut entstehen oder wenn der Kunde durch den Haarschnitt quasi „entstellt“ ist.
Bloßes Nichtgefallen der Frisur reicht nicht, etwa wenn das Haar zu kurz geschnitten wird(AG München, Urteil vom 7. 10. 2011, 173 C 15875/11).