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Für schiefes Tattoo gibt es nicht gleich Schadensersatz

Tipp von Rechtstipps Rechtstipps

Eine 17-Jährige hatte sich für € 50,- auf die Innenseite ihres Handgelenks ein Tattoo stechen lassen. Das Geld dafür hatte sie aus einem Job in der Eisdiele. Dort verdiente sie monatlich € 200,-. Die Eltern der Jugendlichen wussten nicht, dass sie sich ein Tattoo stechen lassen wollte.

Eine Woche später beanstandete die Kundin die Tätowierung. Das Kreuz sei schief und müsse kostenlos entfernen werden. Der Betreiber des Tattoostudios lehnte dies ab, bot aber an, das Tattoo nachzubessern. Das wiederum wollte die Kundin nicht. Sie zog vor Gericht und verlangte die € 50,- zurück und € 799,- Euro für eine Laserbehandlung.

Das Amtsgericht München wies ihre Klage jedoch ab. Die 17-Jährige konnte den Tätowiervertrag mit eigenen Mitteln erfüllen, da sie über monatliche Einkünfte in Höhe von € 200,- verfügte. Somit brauchte sie die Einwilligung ihrer Eltern nicht. Der Vertrag war wirksam.

Wenn das Tattoo misslingt, kann der unzufriedene Kunde aber nicht gleich Schadensersatz verlangen. Denn der Arbeit liegt ein Werksvertrag zugrunde. Folge: Der Tätowierer darf nachbessern, selbst wenn dies schmerzhaft ist (AG München, Urteil vom 17. 3. 2013, Az. 213 C 917/11).

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