Ein Fluggast hatte seine über € 1.000,- teure Brille im Reisegepäck aufgegeben. Am Urlaubsort stellte er den Verlust der Brille fest. Er machte Schadensersatz geltend. Die Airline verwies indes auf ihr „Kleingedrucktes“. Dies enthielt die Empfehlung, Wertgegenstände im Handgepäck zu befördern.
Laut Urteil des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg muss die Fluggesellschaft den Schaden nicht erstatten. Den Flugreisenden trifft hier ein 100 %-iges Mitverschulden am Verlust, weil er einen Wertgegenstand entgegen der Empfehlung nicht im Handgepäck mitgeführt hat.
Ist im Handgepäck kein Platz mehr, müssen Sie einen Wertgegenstand notfalls extra versichern, sofern Sie ihn im aufgegebenen Reisegepäck befördern lassen (AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 8. 9. 2009, 216 C 141/09).