Eine Frau hatte online bei der spanischen Fluggesellschaft Iberia ein Flugticket gekauft und mit Kreditkarte bezahlt. Als sie beim Einchecken ihre Kreditkarte unverschuldet nicht vorlegen konnte, verweigerte die Airline ihr die Mitnahme. Auch die Kreditkartenabrechnung und die vorgelegte Buchungsbestätigung ließ der Iberia-Mitarbeiter als Beleg nicht gelten. So musste die Reisende gegen Aufpreis umbuchen. Sie verlangte Schadensersatz.
Das Landgericht Frankfurt/Main entschied: Die Flugreisende kann Schadensersatz verlangen. Eine Fluggesellschaft darf einen Fluggast nicht vom Flug ausschließen, weil er die zur Ticketzahlung benutzte Kreditkarte beim Einchecken nicht vorlegen kann. Denn eine Kreditkarte ist keine für den Antritt eines Fluges notwendige Reiseunterlage. Eine entsprechende Klausel ist unwirksam (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.1.2011, Az. 2 24 O 142/10).