Ein Paar flog gemeinsam nach Malaga zum Golfen. Die Frau gab in Frankfurt/Main das Gepäck auf, darunter auch eine Golftasche, die sowohl ihre Golf-Ausrüstung enthielt als auch die ihres Lebensgefährten. Die Golftasche ging verloren.
Die Airline zahlte die Höchstgrenze für Gepäckverlust aus: 1000,- Euro. Dass das Gepäck auch Gegenstände eines Mitreisenden enthalten habe, sei für die Schadensregulierung ohne Belang. Maßgeblich sei allein, wie viele Gepäckscheine vorgelegt werden. Die Frau konnte lediglich einen solchen Schein vorlegen, bestand aber auf dem Ersatz von weiteren 750,- Euro.
Sie bekam vor dem Bundesgerichtshof Recht: Die Haftungshöchstgrenze bei Verlust von Reisegepäck bemisst sich pro Reisendem und nicht nach der Zahl der vorhandenen Gepäckscheine.
Folge: Bei Gepäckverlust steht jedem Flugreisenden Schadenersatz bis zur Höchstgrenze zu. Das gilt auch bei Aufgabe von Gegenständen im Gepäck eines Mitreisenden (BGH, Urteil vom 15. 3. 2011, Az. X ZR 99/10).