Deponiert eine Verkäuferin den Tagesumsatz in einer Brötchentüte und legt diese im Schubfach des Verkaufsstandes ab, haftet sie nicht, wenn die Tüte gestohlen wird. Das Argument des Marktleiters, sie hätte eine Stahlkassette nutzen müssen, ist falsch - die hätte auch gestohlen werden können. Arbeitsgericht Frankfurt - Az: Ca 4569/07