Über ein passwortgeschütztes eBay-Mitgliedskonto wurde eine komplette Gastronomieeinrichtung zum Startpreis von € 1,- angeboten. Ein Interessent gab ein Maximalgebot von € 1.000,- ab. Einen Tag später nahm die Kontoinhaberin das Angebot zurück. Sie behauptet, ihr Ehemann habe das Angebot ohne ihr Wissen eingestellt. Der Kaufinteressent war bis zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er verlangte von der Frau Schadensersatz in Höhe von € 33.000,-. Auf diesen Wert schätzte er die Einrichtung, die ihm durch die Lappen gegangen war.
Der Bundesgerichtshof entschied: Dem Kaufinteressenten steht kein Schadensersatz zu. Zwischen der Kontoinhaberin und ihm gab es keine vertragliche Beziehung. Die Frau haftet auch nicht für das unberechtigte Handeln ihres Ehemannes. Dieses muss sie sich nach den Regeln des Vertretungsrechts nicht zurechnen lassen. Aus der unsicheren Verwahrung der Zugangsdaten für den eBay-Account folgt nicht automatisch die Haftung für ein unbefugt abgegebenes Verkaufsangebot durch Dritte – auch nicht durch Familienangehörige (BGH, Urteil vom 11. 5. 2011, Az. VIII ZR 289/09).