Das Profil einer angestellten Rechtsanwältin war während der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses mit ihrem Einverständnis auf der Homepage der Sozietät geführt. Außerdem war in einem News-Blog der Firma ein Foto von ihr veröffentlicht, und es wurde darauf hingewiesen, sie verstärke das Anwaltsteam im Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht. Nach dem Ausscheiden aus der Kanzlei verlangte die Anwältin von ihrem ehemaligen Arbeitgeber, ihre persönlichen Daten auf der Firmen-Homepage zu löschen.
Das Hessische Landesarbeitsgericht verpflichtete den Arbeitgeber, die veröffentlichten Daten des Arbeitnehmers auf der Homepage umgehend nach dessen Ausscheiden aus der Firma zu löschen (z. B. Name, Fotos oder Hinweis auf Tätigkeitsschwerpunkte). Andernfalls verletzt er das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an der Veröffentlichung der Daten endet mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses (Hessisches LAG, Urteil vom 24. 1. 2012, Az. 19 SaGa 1480/11).