Ein Gymnasiast hatte in Französisch und Mathe im Zeugnis jeweils eine „5“ stehen und wurde nicht versetzt. Die Eltern beanstandeten die Französisch-Note. Ein Schnitt von 4,41 hätte für die „4“ gereicht.
Die Französisch-Lehrerin hielt dagegen, die Gesamtschau der Leistung des Schülers rechtfertige das Abweichen vom Notendurchschnitt nach "unten". Der Schüler habe gravierende Lücken im Grundwissen, mache keine Hausaufgaben und er zeigte auch bei den letzten Leistungsnachweisen keinerlei Bemühen, die „4“ noch schaffen zu wollen.
Das Verwaltungsgericht Braunschweig stellte fest, die „5“ in Französisch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zeugnisnoten sind nach pädagogischen und nach arithmetischen Gesichtspunkten zu ermitteln. Deshalb darf im Einzelfall vom rechnerischen Durchschnitt abgewichen werden, wenn das Lern- und Leistungsverhalten des Schülers dies rechtfertigt (VG Braunschweig, Beschluss vom 10. 8. 2010, Az. 6 B 149/10).
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