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Darf eine Zeugnisnote vom Rechendurchschnitt nach "unten" abweichen?

Tipp von Rechtstipps Rechtstipps

Ein Gymnasiast hatte in Französisch und Mathe im Zeugnis jeweils eine „5“ stehen und wurde nicht versetzt. Die Eltern beanstandeten die Französisch-Note. Ein Schnitt von 4,41 hätte für die „4“ gereicht.

Die Französisch-Lehrerin hielt dagegen, die Gesamtschau der Leistung des Schülers rechtfertige das Abweichen vom Notendurchschnitt nach "unten". Der Schüler habe gravierende Lücken im Grundwissen, mache keine Hausaufgaben und er zeigte auch bei den letzten Leistungsnachweisen keinerlei Bemühen, die „4“ noch schaffen zu wollen.

Das Verwaltungsgericht Braunschweig stellte fest, die „5“ in Französisch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zeugnisnoten sind nach pädagogischen und nach arithmetischen Gesichtspunkten zu ermitteln. Deshalb darf im Einzelfall vom rechnerischen Durchschnitt abgewichen werden, wenn das Lern- und Leistungsverhalten des Schülers dies rechtfertigt (VG Braunschweig, Beschluss vom 10. 8. 2010, Az. 6 B 149/10).

Wenn Sie mehr über die rechtliche Seite des Schulbesuchs wissen wollen, lesen Sie unseren RechtsBerater „Rechtstipps“ (www.rechtstipps.de).

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Tipp-Ergänzungen (3)

  • 2
    Tipp-Ergänzung Ruehrkuchen Ruehrkuchen

    Das ist ja mal ein interessantes Urteil zu Zeugnisnoten - hätte eigentlich das Gegenteil erwartet. Lehrer sind ja auch nur Menschen und es ist nicht auszuschließen, dass hier solche Regungen wie Sympathie oder Antipathie dem Schüler gegenüber mitspielen, oder?! Na, jedenfalls eine wirklich aufschlussreiche Information zum Schulrecht...am besten vermeidet man als Schüler wohl, dass man in solche kniffligen Grenzbereiche kommt, was die Noten anbelangt...

  • 1
    Tipp-Ergänzung outfreyn outfreyn

    Was aus diesem Urteil nicht hervorgeht: Der pädagogische Freiraum (festgelegt in den Schulgesetzen der Länder) ist meist ziemlich knapp bemessen. Im Bereich von x,40 bis x,60 kann der Lehrer nach pädagogischem Ermessen die Gesamtnote nach oben oder unten kippen lassen.

    Entscheidungsgrundlage ist die Würdigung der Gesamtsituation, also z.B. eine aufsteigende oder abfallende Tendenz der Noten über das Schuljahr.

    Ein Schüler, der rechnerisch auf 3,58 steht und noch eine 3 ins Zeugnis bekommen hat, geht halt eher nicht vor Gericht... ;-)

  • 1
    Tipp-Ergänzung mcneno mcneno

    snaja bei 3,58 is schon schwerer eine 3 zu bekommen, da lassen sich die lehrer normalerweise nicht überreden. Dennoch ist es eninfach eine 4 und 4,41 ist auch schon "so gut", dass ein lehrer eine 5 gibt ob er sich verschlechterthat oder nicht 4 ist und bleibt eine 4

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