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Bierdeckel taugt nicht als Abrechnungsgrundlage

Tipp von Rechtstipps Rechtstipps

Eine Wirtin stritt mit einer ehemaligen Stammkundin über angeblich noch nicht bezahlte Getränke. Sie behauptete, als bekannter Gast habe die Frau anschreiben lassen dürfen und zwar in der Form, dass ihr Getränkekonsum auf Bierdeckeln notiert wurde. Ein Strich bedeutete hierbei ein Bier zum Preis von € 2,20.

Die auf diese Weise dokumentierten Getränkekosten in Höhe von € 136,00 wollte die Kundin allerdings nicht zahlen. Nach ihrer Meinung sei die Rechnung zu hoch. Deshalb bot sie an, vergleichsweise € 96,00 bezahlen zu wollen.

Vor dem Amtsgericht München wurde am Ende ein Vergleich protokolliert, nachdem die Richterin festgestellt hatte, dass der »Bierdeckelbeleg» kein geeignetes Beweismittel darstellt. Striche darauf sind nicht sehr aussagekräftig und leicht zu verfälschen. Man einigte sich darauf, dass die Kundin € 113,00 anerkannte (AG München, Vergleich vom 16.2.2011, 251 C 28086/10).

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