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Bei Schwangerschaftskomplikationen muss Reiserücktrittsversicherung zahlen

Tipp von Rechtstipps Rechtstipps

Ein Ehepaar mit Kleinkind buchte im Februar 2011 eine Griechenland-Reise für den Monat Mai. Eine Reiserücktrittsversicherung wurde zeitgleich abgeschlossen. Die Frau war im Zeitpunkt der Buchung bereits schwanger. Die Schwangerschaft verlief bis dahin aber komplikationslos.

Ende April setzten bei der Frau plötzlich vorzeitige Wehen ein. Die behandelnde Ärztin riet ihr deshalb von der Reise ab. Daraufhin stornierte das Ehepaar die Reise und verlangte die Kosten für die Stornierung in Höhe von € 2.535,- von der Versicherung. Diese argumentierte, weil die Schwangerschaft bei Buchung bekannt gewesen sei, müsse sie nicht eintreten.

Das sah das Amtsgericht München anders und stellte fest: Eine Schwangerschaft ist bei normalem Verlauf grundsätzlich keine Krankheit. Treten aber plötzlich Komplikationen auf, berechtigt dies zur Stornierung der Reise. In diesem Fall liegt eine „unerwartete, schwere Erkrankung“ im Sinne der AGB der Versicherung vor. Folge: Die Versicherung muss zahlen (AG München, Urteil vom 3. 4. 2012, Az. 224 C 32365/11).

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Tipp-Ergänzungen (1)

  • 0
    Tipp-Ergänzung LuX2904 LuX2904

    Super Tipp. ;)

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